Vorenthalten und veruntreuen von Arbeitsentgelt – Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

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Schwarzarbeit: Vorenthalten und veruntreuen von Arbeitsentgelt

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
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Die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts, der sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch für Steuerrecht ist, ist in einem Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) besonders empfehlenswert. Ein solcher Anwalt bringt nicht nur umfassendes Wissen im Strafrecht mit, sondern verfügt auch über spezialisierte Kenntnisse im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Dies ist entscheidend, da Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt komplexe rechtliche Fragen aufwerfen, die ein tiefes Verständnis sowohl des Straf- als auch des Sozialversicherungsrechts erfordern. Ein in diesen Bereichen erfahrener Anwalt kann die Sachlage präzise analysieren, mögliche Verteidigungsstrategien entwickeln und so die Rechte des Mandanten effektiv vertreten. Er kann auch beurteilen, inwieweit Handlungen strafrechtliche Relevanz besitzen und wie sich diese auf das Verfahren auswirken können.

Des Weiteren ist der Fachanwaltstitel im Steuerrecht in solchen Fällen von großem Vorteil, da Vergehen nach § 266a StGB oft mit der Hinterziehung von Lohnsteuer einhergehen. Die enge Verknüpfung zwischen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Steuerhinterziehung erfordert ein umfassendes Verständnis beider Rechtsgebiete. Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist in der Lage, die steuerrechtlichen Aspekte des Falles zu durchdringen, die oft eine Schlüsselrolle spielen. Dies ermöglicht es ihm, alle relevanten rechtlichen Fragen zu adressieren und eine umfassende Verteidigungsstrategie zu entwerfen, die sowohl auf das Straf- als auch auf das Steuerrecht eingeht. Eine solche Expertise ist unerlässlich, um die oft komplexen Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten in einem solchen Verfahren zu navigieren.

Zudem ähneln sich die Tatbestände des § 266a StGB und der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung in vielerlei Hinsicht. Ein Anwalt, der sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht versiert ist, kann diese Parallelen nutzen, um die bestmögliche Verteidigung zu konstruieren. Er versteht es, die spezifischen Anforderungen beider Rechtsbereiche in der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen zwischen ihnen effektiv zu nutzen. Diese doppelte Fachkompetenz ermöglicht es, mögliche Fallstricke und Risiken frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Für den Mandanten bedeutet dies eine ganzheitliche und fundierte Vertretung, die alle Aspekte des Falles abdeckt und somit die bestmöglichen Verteidigungschancen bietet.


Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Ich bin ausschließlich im Steuerstrafrecht und streitigen Steuerrecht tätig. Über eine besondere Expertise verfüge ich in den dazugehörigen Spezialgebieten des Zollstrafrechts und Verbrauchsteuerstrafrechts (ich bin der einzige Strafverteidiger, der den Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern absolviert hat).

Werdegang

  • Studium in Tübingen
  • Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen u.a. in Speyer (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften) und einer renommierten Strafverteidigerkanzlei in Berlin, parallel dazu Fachanwaltskurs Strafrecht
  • Niederlassung als selbständiger Strafverteidiger in Berlin im Jahr 2010
  • Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht, Zertifizierungslehrgang Steuerstrafrecht
  • Verleihung des Titels Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisierung auf das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht (u.a. erfolgreiche Teilnahme am Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
  • Eröffnung der Niederlassung in Hamburg

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Veröffentlichungen

  • Scheller/Brill/Hildebrandt, Das „hätte wissen müssen“ als Risikopotential für Unternehmen, UR 2021, 256-262
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht und Gemeinnützigkeit, AW-Prax 2021, 71
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Das interne Kontrollsystem im Zollrecht, AW-Prax 2020, 472-476, 529-532; 2021, 25-28, 122-127
  • Scheller/Hildebrandt/Zaczek, Ertragsteuerliche Auswirkungen zollrechtlicher Risiken, Stbg 2017, 398-405
  • Hildebrandt/Ricken, Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 – (564) 284 Js 290/13 Ls Ns (3/14) – Zur Verwertbarkeit einer Aussage bei nachträglichem Verlöbnis des Belastungszeugen, NStZ 2015, 422-424

Mitgliedschaften

  • Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V.
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.

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